§ 1 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses

§ 1.

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß § 6 Z 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgt

  1. 1. die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,
  2. 2. die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,
  3. 3. die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und
  4. 4. die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.

(2) Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047955

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