Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses
§ 1.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß § 6 Z 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgt
- 1. die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,
- 2. die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,
- 3. die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und
- 4. die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.
(2) Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003077
Dokumentnummer
NOR40047955
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