Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflicht der Abfall(Altöl)besitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht, Abfallbesitzer, Altölbesitzer
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135540
alte Dokumentnummer
N8199114235J
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