§ 1 Abfallnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflicht der Abfall(Altöl)besitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht, Abfallbesitzer, Altölbesitzer

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135540

alte Dokumentnummer

N8199114235J

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