§ 1 ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 1

Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)