§ 1 ÄAO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der fachärztlichen Prüfung,
  2. 2. den Erfolgsnachweis für die praktische fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate, sowie
  3. 3. die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267392

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