Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres
- a) die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen
- 1. die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz vom 14. September 1972, BGBl. Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden und die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;
- 2. Aufwandsentschädigungen, die den Bediensteten des Kriminaldienstes zur Abgeltung von Barauslagen, den Bediensteten im Alpineinsatz und dem fliegenden Personal gewährt werden;
- b) die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
- aa) in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entschädigungen für Nebentätigkeiten an Bedienstete des Exekutivdienstes für Aufgaben des Flugsicherungsdienstes,
- bb) Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
- sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10000643
Dokumentnummer
NOR12009256
alte Dokumentnummer
N1197910223U
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