Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
- 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben,
- 3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten
- a) für Vortragende und Prüfungskommissäre an der Bundesfinanz- und an der Bundes-Zoll- und Zollwachschule,
- b) für Gutachter im Rahmen der Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897,
- c) für Saisonheizer.
Schlagworte
Bundesfinanzschule, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Gesetzesnummer
10000642
Dokumentnummer
NOR12009254
alte Dokumentnummer
N1197910211U
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