§ 1 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

1. Hauptstück

Derivate-Meldungen Meldepflicht

§ 1.

Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen den in der Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – BGBl. II Nr. 267/2011 in der jeweils geltenden Fassung – festgelegten Anforderungen entsprechen. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131279

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