§ 1.
(1) Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:
A B
1. Republik Österreich. 1. Vaterländische Front
(BGBl. Nr. 160/1936).
2. Republik Österreich. 2. Österreichische Sport- und
Turnfront (BGBl. II
Nr. 362/1934).
3. Republik Österreich. 3. Lehrlingsfürsorgeaktion beim
Bundesministerium für soziale
Verwaltung („Wiener Zeitung“
Nr. 92 vom 22. April 1922).
4. Republik Österreich. 4. Blindenerziehungsinstituts-
Fonds, Taubstummeninstituts-
Fonds.
5. Oesterreichische Nationalbank. 5. Pensionsfonds der
Oesterreichischen Nationalbank
(Art. 99 und 100 der dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922
angeschlossenen Satzungen).
6. Milchwirtschaftsfond (§ 2 des 6. Milchausgleichsfonds
Milchwirtschaftsgesetzes, Milchausgleichsfondsgesetz
BGBl. Nr. 167/1950). 1934, BGBl. Nr. 17/1935);
Österreichische
Ausfuhrorganisation für
Molkereierzeugnisse (§ 5 des
Bundesgesetzes vom
8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 76);
Wiener Milchverkehrsstelle
(§ 14 des
Milchverkehrsgesetzes,
BGBl. II Nr. 210/1934).
7. a) Österreichischer 7. a) Reichsbauernbund (§ 36 des
Bauernbund. Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 304/1935 über die
Einrichtung des Berufstandes
Land- und Forstwirtschaft);
b) die entsprechende b) Landesbauernbünde (§ 9 des
Landesgruppe des vorangeführten
Österreichischen Bundesgesetzes
Bauernbundes. und die hiezu ergangenen
Ausführungsgesetze).
8. Österreichischer 8. Gewerkschaftsbund der
Gewerkschaftsbund, mit der österreichischen Arbeiter und
Maßgabe, daß in die Rechte an Angestellten (BGBl. I Nr. 132
jenen in Rückstellung und 243/1934 und Nr. 276/1935);
begriffenen oder rückgestellten Hauptkörperschaft der
Vermögen, die aus dem Vermögen öffentlichen Bediensteten
der zufolge Art. 38 der (Beamtenbund) und
Gewerbeordnungs-Novelle 1935, Fachkörperschaften
BGBl. Nr. 548, aufgelösten (Kameradschaften) (§ 3 des
Gehilfenversammlungen Bundesgesetzes BGBl. II Nr.
(Gehilfenausschüsse) 294/1934); juristische Personen
herrühren, die entsprechenden (Abs. 2), in deren
Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr. Aufgabenbereich die Vertretung
87/1950) mit ihrer Einrichtung der arbeitsrechtlichen,
eintreten, und mit der wirtschaftlichen und sozialen
weiteren Maßgabe, daß von dem Interessen der Arbeiter und
übrigen rückgestellten Angestellten gefallen ist,
Vermögen je ein Sechstel dem soweit auf das Vermögen keine
Restitutionsfonds der Freien Rückgabeansprüche oder
Gewerkschaften und dem Rückstellungsansprüche anderer
Restitutionsfonds der in Spalte A dieser Aufstellung
Zentralkommission der oder des § 1 des 2.
christlichen Arbeiter- und Rückstellungsanspruchsgesetzes
Angestelltenorganisationen genannten Vermögensträger
Österreichs (§§ 3 und 4 des bestehen;
Ersten Rückgabegesetz, Werksumlagefonds nach § 21 des
BGBl. Nr. 55/1947) zu Bundesgesetzes über die
Übertragen oder mit dem Errichtung von
Verkehrswert abzulösen ist. Werksgemeinschaften, BGBl.
II Nr. 153/1934, soweit es sich
um einen nicht mehr bestehenden
Betrieb handelt.
9. Betriebsratsfonds auf Grund 9. Werksumlagefonds nach § 21 des
des § 24 des Bundesgesetzes über die
Betriebsrätegesetzes, Errichtung von
(BGBl. Nr. 97/1947). Werksgemeinschaften,
BGBl. II Nr. 153/1934, soweit
es sich um den gleichen Betrieb
handelt.
10. Urlaubskasse der Arbeiter 10. Bauarbeiter-Urlaubs- und
in der Bauwirtschaft Fürsorgekommission.
(BGBl. Nr. 81/1946).
11. a) Restitutionsfonds der 11. a) Juristische Personen
Sozialdemokratischen (Abs. 2), die nach ihren
Organisationen Statuten, Satzungen,
beziehungsweise Widmungsurkunden oder ihrer
Restitutionsfonds langjährigen Übung Zwecken
der Freien der Sozialdemokratischen
Gewerkschaften (§§ 2 Arbeiterpartei
und 3 des Ersten beziehungsweise der freien
Rückgabegesetzes, Gewerkschaften gedient
BGBl. Nr. 55/1947). haben, auch dann, wenn deren
Leitungen (Vereinsvorstände,
Gesellschafter usw.) nach
dem 12. Feber 1934 aus
politischen Gründen
verändert worden sind und
ihre Rechtspersönlichkeit
nach dem 13. März 1938
verloren und nicht
wiedererlangt haben;
b) Restitutionsfonds der b) juristische Personen
Zentralkommission (Abs. 2), die nach ihren
der christlichen Statuten, Satzungen,
Arbeiter- und Widmungsurkunden oder ihrer
Angestelltenorganisationen langjährigen Übung Zwecken
Österreichs (§ 4 des der katholischen oder
Ersten Rückgabegesetzes, sonstigen christlichen
BGBl. Nr. 55/1947). Arbeiter- und
Angestelltenorganisationen,
jedoch nicht ausschließlich
religiösen Zwecken (§ 1
Ziffer 4 des 2. Rück-
stellungsanspruchsgesetzes),
gedient haben.
12. Zentralorganisation der 12. Einheitsverband der Kriegsopfer
Kriegsopferverbände Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936
Österreichs. und Nr. 203/1936).
13. Der zuständige Landesverband 13. Juristische Personen (Abs. 2)
der Österreichischen auf dem Gebiete des
Gesellschaft vom freiwilligen Rettungswesens,
Roten Kreuze. deren Aufgaben von einer
Organisation der
Österreichischen Gesellschaft
vom Roten Kreuze übernommen
worden sind.
14. Die KÖB – Österreichische 14. Die für die Bediensteten der
Staatseisenbahnen– Eisenbahnen oder deren
Omnibusverkehrsgesellschaft Angehörige bestandenen
m. b. H. mit der Maßgabe, Stiftungen, Fonds und sonstigen
daß das Bundesbahnsozialwerk Einrichtungen.
mit seiner Einrichtung in
die Rechte an dem in
Rückstellung begriffenen
oder rückgestellten Vermögen
eintritt.
15. Wohlfahrtsfonds der 15. Die für die Bediensteten der
Bundespolizei. Bundespolizei oder deren
Angehörige bestandenen
Stiftungen, Fonds und sonstigen
Einrichtungen.
16. Gendarmeriejubiläumsfonds 16. Die für die Bediensteten der
1949. Bundesgendarmerie oder deren
Angehörige bestandenen
Stiftungen, Fonds und sonstigen
Einrichtungen.
17. Die nach dem Sitze der 17. Juristische Personen (Abs. 2),
aufgelösten juristischen die karitativen beziehungsweise
Person zuständige sozialen Zwecken der
Ärztekammer (§ 20 des Ärzteschaft eines Bundeslandes
Ärztegesetzes vom 30. März gedient haben.
1949, BGBl. Nr. 92).
18. Rechtsanwaltskammer Wien. 18. Witwen- und Waisen-Pensions-
Gesellschaft des juridischen
Doktoren-Kollegiums in Wien.
19. Verband Österreichische 19. Vereine, die im „Reichsverband
Turnerschaft. der christlich-deutschen
Turnerschaft Österreichs“
zusammengeschlossen waren und
nicht reaktiviert worden sind.
(2) Insoweit in diesem oder in dem 2. Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des § 1 von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 548/1935, BGBl. II Nr. 76/1934, BGBl. I Nr. 132/1934, BGBl. I Nr. 243/1934, BGBl. I Nr. 276/1935, BGBl. Nr. 92/1949
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
20001666
Dokumentnummer
NOR40025391
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