§ 1
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausreichend. Es ist auch ausreichend, wenn die Bilanz und der Anhang hinsichtlich ihrer Gliederung der Schnittstellenbeschreibung entsprechen, die der Bundesminister für Justiz nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. Nr. 559/1995, in der jeweils geltenden Fassung, für Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB im elektronischen Rechtsverkehr genehmigt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)