§ 1 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2008

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Derivate-Meldungen Meldepflicht

§ 1

Die Kapitalanlagegesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, in der Derivate-Meldesystemverordnung BGBl. II Nr. 239/2005 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren.

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