§ 1 3. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

Öffentliche Orte

§ 1.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011404

Dokumentnummer

NOR40228720

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