§ 1 32. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

§ 1.

Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang I zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 479/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10004778

Dokumentnummer

NOR12052026

alte Dokumentnummer

N3199317019L

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