§ 1 2. Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2020

Schadloshaltung

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen überträgt der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gemäß § 2 Abs. 2a iVm § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und beauftragt sie mit diesen, die finanziellen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen aus der Schadloshaltung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a des Bundesgesetzes betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, und aus der Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011122

Dokumentnummer

NOR40222638

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