§ 1
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Quartalsberichte gemäß § 74 Abs. 2 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
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