§ 1 2. GTV-GewO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2015

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

§ 1.

(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn

  1. 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  3. 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  4. 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  5. 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Republik der Union von Myanmar,
  4. 4. Republik Jemen,
  5. 5. Islamische Republik Pakistan,
  6. 6. Republik Somalia,
  7. 7. Arabische Republik Syrien.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20009379

Dokumentnummer

NOR40176690

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