§ 1 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2015

§ 1.

(1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:

  1. 1. Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
  2. 2. Bürobetriebe;
  3. 3. Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
  4. 4. Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
  5. 5. Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
  6. 6. Fotografenbetriebe.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:

  1. 1. an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  2. 2. an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  3. 3. für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  4. 4. für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Schlagworte

Kosmetikbetrieb, Fußpflegebetrieb, Frisörbetrieb, Massagebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20009134

Dokumentnummer

NOR40170034

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