§ 1.
(1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:
- 1. Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
- 2. Bürobetriebe;
- 3. Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
- 4. Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
- 5. Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
- 6. Fotografenbetriebe.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:
- 1. an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
- 2. an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
- 3. für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
- 4. für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.
Schlagworte
Kosmetikbetrieb, Fußpflegebetrieb, Frisörbetrieb, Massagebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20009134
Dokumentnummer
NOR40170034
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