Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden (vgl. § 2)
Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen
§ 1.
(1) An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID‑19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID‑19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(2) An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID‑19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und ‑Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID‑19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(3) An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID‑19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID‑19 verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.
Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden (vgl. § 2)
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20011522
Dokumentnummer
NOR40232595
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