§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung A 1 West Autobahn der Abschnitt zwischen km 14,18 und km 13,2 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn und
- 2. für die Fahrtrichtung Freistadt
- a) der Abschnitt von km 0,12 der Auffahrtsrampe 5 der Anschlussstelle Hafenstraße über die Bypassbrücke bis km 0,63 der Abfahrtsrampe 5 der Anschlussstelle Urfahr bzw. km 14 der Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
- b) der Abschnitt von km 0,47 der Auffahrtsrampe 5 der Anschlussstelle Urfahr bis km 14 der Richtungsfahrbahn Freistadt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022
Gesetzesnummer
20011876
Dokumentnummer
NOR40243508
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