§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,93 bis km 28,12 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn zwischen km 34,823 und km 28,130;
- 2. in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 28,0 bis 34,93.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022
Gesetzesnummer
20011877
Dokumentnummer
NOR40243511
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