§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 24,72 bis km 34,61 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,68 bis km 24,87.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20011499
Dokumentnummer
NOR40231827
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