Erster Abschnitt
Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) (1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Lombardsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit dem 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der letzten Änderung des Referenzzinssatzes außer Betracht bleiben. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw. Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Ersetzung des Diskont- oder Lombardsatzes in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen anders geregelt wird.
Schlagworte
Diskontzinssatz, Diskontsatz
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10003642
Dokumentnummer
NOR12040555
alte Dokumentnummer
N2199853217L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)