§ 1 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 1.

(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, kann von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 7 Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG; BGBl. Nr. 566/1991) auch einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben werden. Die Übergabe des Antrags an das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu ermöglichen und gilt gleichzeitig als Verständigung nach § 38a Abs. 10 SPG. Der Antrag gilt mit dem Zeitpunkt der Übergabe als bei Gericht eingebracht. Er ist vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln; die Übermittlung hat tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a Abs. 6 SPG) anzuschließen.

(3) Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g EO sowie weitere Schriftsätze in diesem Verfahren, ausgenommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, können auch durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) im Namen der betroffenen Person eingebracht werden, wenn die Opferschutzeinrichtung von der nicht anwaltlich vertretenen betroffenen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen und, wenn sie nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, den Antrag und die Schriftsätze nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail einbringen.

Schlagworte

Betretungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20011133

Dokumentnummer

NOR40229273

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