§ 1 1. AEV kommunales A

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1993

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die inAnlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von

  1. a) Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 ausgenommen solchen in Extremlage,
  2. b) Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60,
  3. c) Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.

(2) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen:

  1. 1. biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung,
  2. 2. Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,
  3. 3. Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reinigungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10010637

Dokumentnummer

NOR12136123

alte Dokumentnummer

N8199312888A

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