§ 1.
Zur Inanspruchnahme eines auf bestimmte Mengen und Zeiträume beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ausgenommen Spanien und Portugal) Kontingentscheine erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051911
alte Dokumentnummer
N3199223959J
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