§ 1 17. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 1.

Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992 die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10004720

Dokumentnummer

NOR12051488

alte Dokumentnummer

N3199215010L

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