§ 19m K-ISG

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2010

§ 19m

Monitoring und Berichtspflichten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:

  1. a) Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
  2. b) Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  3. c) Information über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  4. d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
  5. e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG .

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

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