§ 19j
Nutzung von Geodatensätzen und
Geodatendiensten durch ausländische
öffentliche Stellen
(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
- a) Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft;
- b) öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten;
- c) sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
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