LGBl. Nr. 18/2010
§ 19f
Belästigung und sexuelle Belästigung
(1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken,
- 1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
- 2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor
- 1. bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
- 2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
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