§ 19e
Netzdienste
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach Maßgabe dieses Abschnittes Metadaten zu erzeugen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG , insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009,
S 9, zu schaffen und zu betreiben:
- a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
- b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, Geodatensätze darzustellen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
- c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
- d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
- e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(2) Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 19g und 19h öffentlich verfügbar sowie einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
- a) Schlüsselwörter;
- b) Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
- c) Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
- d) Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG ;
- e) geografischer Standort;
- f) Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie deren Nutzung;
- g) die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und Geodatendienste jeweils zuständige öffentliche Geodatenstelle.
(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
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