§ 19e BAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2008

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

§ 19e.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

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