§ 19d Bgld. L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

LGBl. Nr. 18/2010

2a. HAUPTSTÜCK

GLEICHBEHANDLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN BEIM
ZUGANG ZU UND BEI DER VERSORGUNG MIT GÜTERN UND
DIENSTLEISTUNGEN

§ 19d

Geltungsbereich, Gleichbehandlungsgebot

(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper ist in Bezug auf Maßnahmen insbesondere in den im § 1 Abs. 4 genannten Angelegenheiten jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung verboten.

(2) Das Gleichbehandlungsgebot gemäß Abs. 1 gilt auch

  1. 1. für die Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes in den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten unterliegen und
  2. 2. für ausgegliederte oder sonstige private Rechtsträger, die vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband mit der Besorgung von öffentlichen Aufgaben beauftragt wurden.

(3) Abs. 1 ist in jenen Angelegenheiten nicht anzuwenden, in denen die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen durch entsprechende bundesrechtliche Regelungen auszuführen ist. Insbesondere ist Abs. 1 nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses in den im § 1 Abs. 4 genannten Angelegenheiten, sofern dies in die unmittelbare Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

(4) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, die

  1. 1. in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstücks fallen,
  2. 2. in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
  3. 3. den Inhalt von Medien und Werbung betreffen.

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