§ 19c Bgld. L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

LGBl. Nr. 18/2010

§ 19c

Beteiligung am Verfahren

Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Hauptstück als Nebenintervenient nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)