§ 19b HOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Übergangsrecht

§ 19b.

Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40204779

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