Gefahrenzulage
§ 19b.
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 608/1986;
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40047526
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