LGBl. Nr. 12/2009 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 9/2013
§ 19b
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b unterziehen zu lassen.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte und eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen:
- 1. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
- 2. Kontrolle der Kälteanlage auf Dichtheit;
- 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;
- 4. Überprüfung der Zulässigkeit des verwendeten Kältemittels;
- 5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge;
- 6. Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(3) Der Prüfbericht hat Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage zu enthalten. Die Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt der wiederkehrenden Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3, den Inhalt und die Verwendung dafür bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde und die Höhe der Tarife festzulegen.
(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen im Sinne der Abs. 1 bis 3 hat unter Verwendung der in einer Verordnung der Landesregierung festgelegten Prüfbefunde zu erfolgen. Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
05.02.2013
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