§ 19a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 19a.

(1) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das inländische Geschäft.

(2) Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend § 15 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072142

alte Dokumentnummer

N5197820905L

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