Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 19a.
Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch einer vom Gebührenschuldner verschiedenen Person zu gestatten, wenn sich diese neben dem Gebührenschuldner zur Zahlung der zu entrichtenden Gebühren verpflichtet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145890
alte Dokumentnummer
N9195722570L
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