§ 19a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 19a.

Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch einer vom Gebührenschuldner verschiedenen Person zu gestatten, wenn sich diese neben dem Gebührenschuldner zur Zahlung der zu entrichtenden Gebühren verpflichtet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145890

alte Dokumentnummer

N9195722570L

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