Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
§ 19a
(1) § 19a.Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (§ 17) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
- b) eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
- c) die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
- d) Unbescholtenheit und
- e) die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in § 19 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(4) § 18 Abs. 3 findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.
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