§ 19a LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Übergangsbestimmungen

§ 19a

(1) Soweit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gemäß § 4a durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, gelangt § 4a erst nach Beendigung des nach § 4 bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung.

(2) § 5 Abs. 1 Z 10 ist auf vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge gemäß § 4 nicht anzuwenden.

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