Tätigkeitsbericht
§ 19a
(1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.
(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
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