§ 19a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Erschwerniszulage

§ 19a.

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

V: BGBl. Nr. 373/1973;

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206475

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