§ 19a EZG

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2006

Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und
Emissionsreduktionseinheiten

§ 19a.

Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40076020

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