Automatische Überwachung
§ 19a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle erwiesenermaßen ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle) dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(4) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Schlagworte
Kennzeichendaten
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40236385
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