Ziviltechnikerausweis
§ 19.
(1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer ein mit dem Siegel der zuständigen Landeskammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers und die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
(2) Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Landeskammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213945
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