Siegel
§ 19.
(1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben.
(2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154881
alte Dokumentnummer
N9199433594J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)