Marktrücknahme von Zucker
§ 19.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft setzt die Schwelle gemäß Art. 19 Abs. 2 erster oder zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig fest.
(2) Kommt es zu einer Anpassung des Koeffizienten nach Art. 19 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ist die Schwelle nach Abs. 1 entsprechend anzupassen.
(3) Die AMA ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Fall des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind dem über eine Zuckerquote verfügenden Unternehmen der Rücknahmeprozentsatz, sowie die Zuckermengen, die der Anwendung dieses Prozentsatzes auf seine Zuckerquotenerzeugung entsprechen mit Bescheid mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100008
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