§ 19 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 19. Flugplatzhinderniskarte.

(1) Die Flugplatzhinderniskarte hat eine maßstabgetreue Darstellung der Pisten und allfälligen Stoppflächen (§§ 18 bis 35 der Zivilflugplatz-Verordnung), des Sicherheitsstreifens (§§ 36 bis 41 der Zivilflugplatz-Verordnung) und der Freiflächen (§ 54 der Zivilflugplatz-Verordnung) im Grundriß und im Aufriß sowie jene Objekte und Bodenerhebungen in den Anflugsektoren (§ 55 der Zivilflugplatz-Verordnung) zu enthalten, welche eine Fläche überragen, die von den Basen der Anflugflächen (§ 56 Abs. 2 der Zivilflugplatz-Verordnung) mit einer Neigung von 1,2% nach außen ansteigen.

(2) Der Horizontalmaßstab der Flugplatzhinderniskarte muß zwischen 1 : 10.000 und 1 : 20.000 liegen. Der Vertikalmaßstab muß zehnmal größer als der Horizontalmaßstab sein.

(3) Die Flugplatzhinderniskarte muß außer der Darstellung gemäß Abs. 1 enthalten:

  1. a) die Benennung des Zivilflugplatzes,
  2. b) das Datum der letzten Vermessung,
  3. c) die Legende der Karte,
  4. d) die Angabe der für den Abflug und für die Landung verfügbaren Startrollstrecken, Startstrecken, Startlaufabbruchstrecken und Landestrecken,
  5. e) die graphische Darstellung des Horizontal- und des Vertikalmaßstabes,
  6. f) die Pistenlängsneigung,
  7. g) die geographische Nordrichtung,
  8. h) die Ortsmißweisung mit Angabe der Jahreszahl und der jährlichen Änderung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146895

alte Dokumentnummer

N9196250436J

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