§ 19
(1) § 19.Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(2) In den Fällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 ist über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung oder, wenn sich der Zivildienstleistende außerhalb dieses Ortes aufhält, nach dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort.
(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat der Bundesminister für Inneres den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)