§ 19 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Schlagworte

EU-Vertragspartei

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152510

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