§ 19 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung Präsenzdienstarten

§ 19

(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

  1. 1. Grundwehrdienst oder
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
  3. 3. Milizübungen oder
  4. 4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  5. 5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  6. 6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
  7. 7. außerordentliche Übungen oder
  8. 8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
  9. 9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

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