4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung Präsenzdienstarten
§ 19
(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- 1. Grundwehrdienst oder
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
- 3. Milizübungen oder
- 4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
- 5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- 6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
- 7. außerordentliche Übungen oder
- 8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
- 9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
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